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          Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
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          oder eine Terminvereinbarung per Telefon: 0421/3469097  +++   Höfeordnung +++BGH - OLG Köln - AG Mettmann
 15.4.2011
 BLw   9/10
 
 Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche   Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt   ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen   Bescheid ergibt.
 
 HöfeO § 1 Abs. 1 Satz 1
 
 
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   +++   Hoferbfolge, Wirtschaftsfähigkeit +++OLG Hamm - AG   Beckum
 9.3.2010
 10 W 95/09
 
 Hoferbfolge,   Wirtschaftsfähigkeit
 
 Grundsätze der Stammeserbfolge in der 4.   Hoferbenordnung, Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit eines   Hoferben
 
 Höfeordnung §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 5 und 7
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 +++   Beschwerdeberechtigung des Nacherben gegen Vorbescheid des   Vormundschaftsgerichts +++OLG Frankfurt
 22.10.2009
 20 W   175/09
 
 Beschwerdeberechtigung des Nacherben gegen Vorbescheid des   Vormundschaftsgerichts
 
 Erteilt das Vormundschaftsgericht einen   Vorbescheid, mit dem die Genehmigung zur Aufgabe des Eigentums durch den   Betreuer an einem Hausgrundstück angekündigt wird, welches der Betreute als   nicht befreiter Vorerbe erhalten hat und dessen Unterhaltungskosten er aus   seinem Einkommen und Vermögen nicht finanzieren kann, so ist eine   Beschwerdeberechtigung des Nacherben, der die Zustimmung zur Veräußerung des   Grundstückes verweigert, zur Anfechtung dieses Vorbescheides nicht   gegeben.
 
 BGB § 928
 BGB § 1821 Abs 1 S 1
 BGB § 1908 Abs 1
 BGB §   2100
 BGB § 2113
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 +++   Erbschein nach schwedischem Erblasser +++OLG   Frankfurt
 20.10.2009
 20 W 80/07
 
 Erbschein nach schwedischem   Erblasser
 
 Ist nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches   Güterrecht anzuwenden, so erhöht sich die Erbquote aufgrund von § 1371 abs. 1   BGB nicht, sofern das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht   kennt (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005, 8 W   96/04)
 BGB § 1371
 BGB § 2369
 BGBEG § 15
 BGBEG § 25
 BGBEG §   73
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 +++   Erbvertrag Erbverzicht +++BGH - OLG Celle - LG   Hannover
 20.2.2008
 IV ZR 32/06
 
 Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso   wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder   aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch   Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.
 
 BGB   §§ 2352, 2351
 
 
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 +++ Verstoß   gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss   +++Kammergericht - LG Berlin - AG Berlin
 26.2.2008
 1 W   59/07
 
 Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss   nach ägyptischem Recht, Berücksichtigung der testamentarischen, den   Erbrechtsausschluss bestätigenden Verfügung des Erblassers
 
 Ist nach dem   gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge   maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den   deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom   Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen   Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gemäß Art. 6   EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des   Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung   des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im   ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt   wird.
 
 BGB § 2369
 EGBGB Art. 6, Art. 25 Abs.1
 
 
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 +++   Erbengemeinschaft Sonstiges +++AG Hamburg
 9.1.2008
 7c C   13/07
 
 Die Kosten nur einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier   gehören zu den Bestattungskosten, nicht jedoch weitere Reise- oder   Verpflegungskosten. Ein Miterbe kann den geforderten Gesamtschuldnerausgleich   nicht mit der Begründung verweigern, andere Miterben hätten ihrerseits fällige   Leistungen noch nicht zum Nachlass herausgegeben.
 
 
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 +++   Erbschaftssteuer +++BFH - FG München
 16.1.2008
 II R   45/05
 
 Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Erwerb von   Kapitalforderungen - Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche   Erbschaftsteuer - Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit
 
 Dem EuGH   werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
 
 1. Erlauben   die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1   Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die   deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs.   1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG (gegenständliche Beschränkung)   auszuschließen?
 
 2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin   auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der   Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in   Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat   durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche   Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
 
 3. Kommt für die Entscheidung,   welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der   Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen   Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die   Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den   Sitz des Schuldners?
 
 EG Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs.   3, Art. 234 Abs. 3
 EGV Art. 73b Abs. 1, Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs.   3
 ErbStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
 BewG § 121
 
 
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   +++   Keine rechtsgeschäftl. Übertragung des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft   +++OLG Zweibrücken - LG Trier -   AG Bitburg
 13.11.2007
 3 W 198/07
 
 Keine rechtsgeschäftl. Übertragung   des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft
 
 Das Recht zur Ausschlagung   einer Erbschaft ist als unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes   Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb seine Ausübung   nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame   Vorsorgevollmacht, überlassen werden kann.
 
 BGB §§ 1952 Abs. 1, 2271 Abs.   2 Satz 1
 
 
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